Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 teilte Gerichtspräsident T.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) dem Gesuchsteller, den weiteren Beschuldigten sowie den Straf- und Zivilklägern mit, dass er für die Beurteilung zuständig sei. Das Verfahren sei beim Gericht unter der Haupt-Akten-Nummer PEN 17 901 registriert. Die Parteien wurden über das weitere Vorgehen informiert, es wurden diverse Unterlagen ediert und den Parteien wurde Frist angesetzt zur Einreichung von Beweisanträgen. Am 11. Januar 2018 teilte der Gesuchsteller dem Regionalgericht mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden.