302 Abs. 2 StPO eine Anzeigepflicht statuieren würde. Die Spitex-Mitarbeitenden mussten nicht damit rechnen, dass eine Gefährdungsmeldung, in der allenfalls auch Drohungen thematisiert wurden, der KESB Anlass zur Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden geben würde. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist daher ebenfalls eindeutig nicht anwendbar. 6.3 Zusammengefasst stehen weder potenzielle Ehrverletzungsdelikte im Raum noch sind Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung oder andere womöglich erfüllte Straftatbestände erkennbar. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.