Ebenso wenig liegt eine falsche Anschuldigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vor. Der Beschwerdeführer macht gar nicht geltend, er sei bei einer Behörde wider besseres Wissen eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt worden, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die KESB ist keine Strafverfolgungsbehörde. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen handelt es sich – ungeachtet einer Befreiung von der Anzeigepflicht nach Massgabe von Art. 44 KESG (BSG 213.316) – nicht um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen, für das Art. 48 EG ZSJ i.V.m. Art. 302 Abs. 2 StPO eine Anzeigepflicht statuieren würde.