Der Schluss, dass medizinische respektive psychiatrische Begriffe missbraucht worden wären, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzusetzen, liegt fern. Die beanstandete Gefährdungsmeldung war somit eindeutig nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Ehrverletzung. Ebenso wenig liegt eine falsche Anschuldigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vor.