Bezeichnenderweise reagierte der Beschuldigte auf diese Darlegung trotz der Möglichkeit zur Replik nicht mehr. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den zahlreichen Belegen der Beschuldigten lässt sich ohne vernünftige Zweifel ableiten, dass die Gefährdungsmeldung wegen des auffälligen, psychischen und/oder physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingereicht worden ist. Der Schluss, dass medizinische respektive psychiatrische Begriffe missbraucht worden wären, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzusetzen, liegt fern.