Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Es ist zwar in der Tat so, dass das Verfahren ohne vorgängige polizeiliche Ermittlungen nicht an die Hand genommen wurde. Dieses Vorgehen war jedoch strafprozessual korrekt. Rundumschläge, in denen wie mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 ohne Substantiierung diverse Personen strafrechtlichen Verhaltens bezichtigt werden und die im Kern bloss Unmutsbekundungen darstellen, können den Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass dazu geben, die Kantonspolizei mit Ermittlungssaufträgen zu belasten. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft richtig war, zeigt auch die