177 Abs. 1 StGB) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen falscher Anschuldigung bestraft (Art. 303 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: