4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, es könne nicht die Rede sein, dass medizinische Begriffe missbraucht worden wären, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner Ehre herabzusetzen. Die Gefährdungsmeldung sei nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn. Ebenso wenig liege eine falsche Anschuldigung vor. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, er sei bei einer Behörde wider besseres Wissen eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt worden, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.