In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung beantragte die Beschuldigte am 3. Januar 2019 ebenfalls sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Indes hatte er sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 bereits vorgängig unaufgefordert erneut zu Wort gemeldet.