Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, falscher An- schuldigung und übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. November 2018 (BJS 18 27528) Erwägungen: 1. Am 23. Oktober 2018 verfasste B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sowie nicht nament- lich genannte weitere Mitarbeitende der Spitex C.________ wegen Ehrverlet- zungsdelikten und falscher Anschuldigung. Sinngemäss machte er Zivilansprüche geltend, sodass von einer Konstituierung als Privatkläger auszugehen ist. Es han- delt sich bei der Eingabe um einen Rundumschlag gegen eine grössere Anzahl von Personen, die im Gesundheitsdienst tätig sind und denen diverse angeblich straf- bare Handlungen vorgeworfen werden, ohne dass diese näher spezifiziert würden. Mit Verfügung vom 12. November 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Am 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung beantragte die Beschuldigte am 3. Januar 2019 ebenfalls sinn- gemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Be- schwerdeführer keine Replik eingereicht. Indes hatte er sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 bereits vorgängig unaufgefordert erneut zu Wort gemeldet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Nach dem Besuch von A.________ von der Spitex […] bei mir hat die Spitex bei der KESB in C.________ eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Die KESB [hat] in der Folge ein Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob ich verbeiständet werden soll, eingeleitet. Daraus schliesse ich, dass Frau A.________ von der Spitex und die Verantwortlichen von der Spitex gegenüber der KESB Angaben gemacht haben, die nicht zutreffen. Daraus schliesse ich, dass ich von Frau A.________ und der Spitex verleumdet worden bin. Wer genau wem was ge- sagt hat, muss von der Polizei untersucht werden. Es kann nicht sein, dass das Verfahren ohne poli- zeiliche Ermittlungen einfach so zu den Akten gelegt wird. Das Bundesgericht ist von mir über diesen Fall in Kenntnis gesetzt, Strassburg ebenfalls. Zudem habe ich die Presse in Kenntnis gesetzt, die sich gewundert [hat], wie man bei der Spitex über die KESB versucht, unbequeme Leute wie mich aufs übelste […] zu verleumden. […] Die von der Spitex sind so blöd, dass diese verlogene A.________ hätte erzählen können, ich hätte ihr zwischen die Beine gelangt oder an den Hintern ge- fasst. Dies stimmt natürlich nicht. Aber [der] IQ der Spitexmitarbeiter ist dermassen hoch, dass die al- les geglaubt hätten was ihnen diese A.________ erzählt hätte. Daher fordere ich von Ihnen […] in diesem Fall eine gründliche polizeiliche Untersuchung und daher ist auch das Fristenerstreckungsge- such der Beschuldigten abzuweisen und neu anzusetzen. Diese A.________ versucht nur ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. [Ich] verlange […], dass meiner Strafanzeige gegen diese A.________ nachgegangen wird und nicht von voreingenommenen und parteiischen Staatsanwalt der auch noch 2 die Frechheit hat zu sagen, dass ich mich entsprechend aufgeführt hätte, so dass die Spitexleute al- len Grund gehabt hätten so gegen mich vorzugehen. Das der leitende Staatsanwalt eine Strafanzeige von mir zum vierten Male […] wieder mit seinem dümmlichen "Wird nicht an die Hand genommen sagt eigentlich alles über diesen einseitig urteilenden Staatsanwalt aus, so dass ihm von jemand der einen Fall so beurteilt wie es sein soll, nämlich von Ihnen […]. Eine Zurechtweisung durch Sie […] ist in diesem Fall unumgänglich, sonst versteht es der leitende Staatsanwalt nie [Orthographie und Grammatik korrigiert]. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, es könne nicht die Rede sein, dass medizinische Begriffe missbraucht worden wären, um den Beschwerde- führer als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner Ehre her- abzusetzen. Die Gefährdungsmeldung sei nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn. Ebenso wenig liege eine falsche Anschuldigung vor. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, er sei bei einer Behörde wider besseres Wissen eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt worden, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 5. Die Beschuldigte macht geltend, die Anschuldigungen gegen sie und ihre Organi- sation seien haltlos. Der Beschwerdeführer sei nach einer E-Mail, welche er am Sonntag, 10. Dezember 2017, mit Suizidgedanken an den Geschäftsleiter Herrn D.________ gesendet habe, Klient bei der Spitex geworden (Beilage Register 1). Wie den Verlaufsberichten (Beilage Register 2) entnommen werden könne, sei es immer wieder zu schwierigen Situationen gekommen. Teilweise habe er verbal ag- gressiv reagiert, Mitarbeitenden den Zutritt zur Wohnung verweigert (Beilage Ras- ter 3) oder sich verbal aggressiv über Drittpersonen geäussert. Er habe sich des Öftern über Mitarbeitende beklagt und verlangt, dass diese keine Einsätze mehr bei ihm leisten. Er habe sich oft bei der Standortleitung gemeldet, diese auch wieder- holt am Telefon beschimpft und Gespräche mit der Geschäftsleitung verlangt. Diesbezüglich und betreffend die vom Beschwerdeführer nicht bezahlten Rechnun- gen der Spitex C.________ habe er am 29. August 2018 ein Gespräch mit dem Geschäftsleiter gehabt. Damals sei er nochmals über die Umgangsformen mit dem Pflegepersonal informiert und aufgefordert worden, die Rechnungen zu bezahlen. Er sei deutlich darüber informiert worden, dass die Spitex verbale Übergriffe nicht toleriere und es im Wiederholungsfall zu einem Abbruch der Einsätze komme. Lei- der sei keine langfristige Besserung eingetreten. Er habe am 13. Oktober 2018 ei- nem Mitarbeitenden auf die Brust geschlagen (Verlaufsbericht Nachtrag 17.10.2018), zudem habe er gedroht, seine Nachbarin umzubringen (Verlaufsbe- richt 13.10.2018). Die daraufhin erstellte Gefährdungsmeldung an die KESB (Bei- lage Raster 4) sei von der Case Managerin Frau E.________ und von Frau F.________ erstellt worden. Dies entspreche dem üblichen Prozess und sichere eine Überprüfung der Faktenlage. Der Beschwerdeführer sei am 18. Oktober in- formiert worden, dass die Spitex per sofort keine Einsätze mehr bei ihm leisten werde (Beilage Raster 5). Die von ihm gegenüber der Beschuldigten gemachten Beschuldigungen seien haltlos, weil sie weder in die Erstellung der Gefährdungs- meldung involviert gewesen noch über deren Erstellung informiert worden sei. Zu- dem habe sie ihren letzten Einsatz beim Beschwerdeführer am 26. September 3 2018 gehabt, also fast drei Wochen vorher. Der Beschwerdeführer habe den Ein- satz verweigert und die Beschuldigte schon an der Haustüre weggeschickt. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafge- setzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkei- ten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, wegen Beschimpfung bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen falscher Anschuldigung bestraft (Art. 303 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtmässig. Zur Begrün- dung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Es ist zwar in der Tat so, dass das Verfahren ohne vorgängige polizeiliche Ermittlungen nicht an die Hand genommen wurde. Dieses Vorgehen war jedoch strafprozessual korrekt. Rundumschläge, in denen wie mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 ohne Sub- stantiierung diverse Personen strafrechtlichen Verhaltens bezichtigt werden und die im Kern bloss Unmutsbekundungen darstellen, können den Strafverfolgungsbehör- den keinen Anlass dazu geben, die Kantonspolizei mit Ermittlungssaufträgen zu belasten. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft richtig war, zeigt auch die 4 Beschwerdebegründung. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens erhob, weil die Spitex C.________ angeblich nach einem Besuch der Beschuldigten bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe, worauf die KESB die Frage seiner Verbeiständung geprüft habe. Daraus schliesst er, er sei von den Spitex-Mitarbeitern verleumdet worden. Diese Behauptung ist indessen aus strafrechtlicher Sicht nicht haltbar. Zudem ergibt sich aus der glaubhaften Schilderung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme, dass sie in die Geschehnisse rund um die Gefährdungsmeldung gar nicht involviert war. Bezeichnenderweise reagierte der Beschuldigte auf diese Darlegung trotz der Mög- lichkeit zur Replik nicht mehr. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sowie den zahlreichen Belegen der Beschuldigten lässt sich ohne vernünftige Zweifel ab- leiten, dass die Gefährdungsmeldung wegen des auffälligen, psychischen und/oder physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingereicht worden ist. Der Schluss, dass medizinische respektive psychiatrische Begriffe missbraucht worden wären, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustel- len und ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzusetzen, liegt fern. Die be- anstandete Gefährdungsmeldung war somit eindeutig nicht ehrverletzend im straf- rechtlichen Sinn. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Ehrverlet- zung. Ebenso wenig liegt eine falsche Anschuldigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vor. Der Beschwerdeführer macht gar nicht geltend, er sei bei einer Behörde wider bes- seres Wissen eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt worden, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die KESB ist keine Strafverfol- gungsbehörde. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen handelt es sich – ungeachtet einer Befreiung von der Anzeigepflicht nach Massgabe von Art. 44 KESG (BSG 213.316) – nicht um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen, für das Art. 48 EG ZSJ i.V.m. Art. 302 Abs. 2 StPO eine Anzeigepflicht statuieren würde. Die Spitex-Mitarbeitenden mussten nicht damit rechnen, dass ei- ne Gefährdungsmeldung, in der allenfalls auch Drohungen thematisiert wurden, der KESB Anlass zur Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden geben würde. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist daher ebenfalls eindeutig nicht an- wendbar. 6.3 Zusammengefasst stehen weder potenzielle Ehrverletzungsdelikte im Raum noch sind Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung oder andere womöglich erfüllte Straftatbestände erkennbar. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind weder geltend ge- macht worden noch ersichtlich. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 11. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6