135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das derjenige Teil der Entschädigungen, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 18 1513 und das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: