___ sowie T.________, welche den Beschwerdeführer ebenfalls nicht belastet haben und hinsichtlich welcher keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie vom Beschwerdeführer zum Schweigen gebracht worden sein könnten. R.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2018 zwar aus, dass der Beschwerdeführer am Tattag des Raubes ebenfalls im Auto gewesen sei. Dies wird vom Beschwerdeführer indes nicht in Abrede gestellt. Weitergehend belastete er den Beschwerdeführer nicht. Eine konkrete Beeinflussungsmöglichkeit von H.________ wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.