Sollte G.________ an dieser Einvernahme von seiner mehrfach bestätigten Version abweichen, wäre dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. G.________ ist bereits mehrmals eingehend und unter Wahrung der Parteirechte befragt worden, weshalb eine allfällige Kollusion die bereits umfassend vorliegende Beweislage (inkl. Auswertung Mobiltelefone etc.) nicht allzu stark zu gefährden oder verändern vermöchte. Dafür, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, Kontakt zu G.________ oder dessen Umfeld aufzunehmen, um ihn zu einer Änderung seiner Aussagen zu bewegen, bestehen in den Akten zudem keine Hinweise.