Auch R.________ gab anlässlich seiner Einvernahmen vom 9. Februar, 1. März und 17. April 2018 an, dass er von seinem Kollegen S.________ gehört habe, dass G.________ für den Raub CHF 30‘000.00 bis CHF 40‘000.00 erhalten habe. Dies bestätigt die Aussagen von G.________. Von der Staatsanwaltschaft wird nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung durch