und er seien nach Bern zurückgefahren ohne CHF 150‘000.00 und ohne CHF 30‘000.00 (Z. 264 ff.; 318 ff.). Diese Aussagen haben die Beschuldigten bereits in vorangehenden Einvernahmen gemacht (vgl. insbesondere die detaillierten Aussagen von G.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 20. und 25. Juli 2018). Die Standpunkte des Beschwerdeführers und von G.________ sind klar und inhaltlich abschliessend. Es ist schlechterdings nicht realistisch und es deuten auch keine konkreten Hinweise darauf hin, dass vorliegend ein irgendwie gearteter Spielraum bestehen könnte, sich bezüglich der Divergenz in den Aussagen ins Einvernehmen zu setzen. Würde G.____