Der Be- 7 schwerdeführer bestätigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018, dass man zu Dritt mit der Beute – welche er nicht gesehen haben will – nach O.________(Ortschaft) gefahren sei. Jedoch bestritt er, mit der eigentlichen Deliktsgutverwertung etwas zu tun gehabt und einen Beuteanteil erhalten zu haben. Er habe keine Verhandlung geführt. G.________ und er seien nach Bern zurückgefahren ohne CHF 150‘000.00 und ohne CHF 30‘000.00 (Z. 264 ff.;