den Beschwerdeführer schwer belasten und ein wichtiger Teil der Anklage sein werden. G.________ sagte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 zur Rolle des Beschwerdeführers am Raub vom 27. Dezember 2017 Folgendes aus: «So viel ich weiss, hat er den Haupttäter gerufen. Ich weiss nicht, ob er ihn gerufen hat oder wie sie in Kontakt getreten sind. A.________ hat I.________ herumgefahren, hat ihm Essen bezahlt und zu ihm geschaut. Welchen Hintergrundgedanken die beiden hatten, weiss ich nicht. Beim Raub selber hat er die Käufer in O.________(Ortschaft) gehabt, die die Beute abgekauft haben.