E. 4.3 hiervor). Zwar ist es möglich und angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Delikte sogar sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beschuldigten, insbesondere G.________, vor Gericht erneut einvernommen werden (vgl. Art. 343 StPO; sog. Unmittelbarkeitsprinzip). Dies allein genügt jedoch nicht zur Begründung von Kollusionsgefahr. Vielmehr bedarf es nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 4.2 f. hiervor) konkreter Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Mitbeteiligten, insbesondere G.______