Mithin ist ein mit Beweisen unterlegter anklagereifer Sachverhalt erstellt. Von der Staatsanwaltschaft wird nicht geltend gemacht, dass im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO mit zusätzlichen Beweismassnahmen, insbesondere weiteren Einvernahmen, gerechnet werden muss. Es sind demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; vgl. E. 4.3 hiervor).