Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte, dass er eine Befehlsgewalt gegenüber G.________ innehabe. 6 4.6 Im vorliegenden Fall ist das Untersuchungsverfahren weit fortgeschritten. Die Einvernahmen (inkl. Schlusseinvernahmen) durch die Staatsanwaltschaft sind abgeschlossen und der ausführliche Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018 samt Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen liegt vor. Mithin ist ein mit Beweisen unterlegter anklagereifer Sachverhalt erstellt.