Es handle sich dabei bloss um ein theoretisches Kollusionsinteresse. Im vorliegenden Verfahren sei der Personalbeweis bei Weitem nicht das einzige Beweismittel, sondern mit Blick auf die Auswertung der Mobiltelefone, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der nachträglichen Aufenthalts-Standortbestimmung bestehe eine Vielzahl an Beweismitteln. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Beschwerdeführer ein Gewalt- oder Drohungspotenzial ausgehe. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte, dass er eine Befehlsgewalt gegenüber G.________ innehabe.