Ob diese Bestreitung glaubhaft sei oder nicht, spiele für die Beurteilung der Kollusionsgefahr keine Rolle. Soweit das Zwangsmassnahmengericht vorbringe, ein konkretes Kollusionsinteresse ergebe sich aus der zentralen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe der Beteiligten, dürfte dies praktisch bei jedem Beschuldigten in irgendeiner Form vorhanden sein. Es handle sich dabei bloss um ein theoretisches Kollusionsinteresse.