Dies mit der pauschalen Schlussfolgerung, das Aussageverhalten zeige einen Kollusionswillen, jedoch ohne konkrete Begründung, weshalb dem so sein solle. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung im Rahmen der Deliktsgutsverwertung und den Erhalt eines Anteils bestreite. Ob diese Bestreitung glaubhaft sei oder nicht, spiele für die Beurteilung der Kollusionsgefahr keine Rolle.