Mithin sei die Untersuchung abgeschlossen und das Beweisergebnis gestützt auf die erhobenen Beweise fixiert. Desgleichen seien die Akten parteiöffentlich und mit Bezug auf den Beschwerdeführer seien die überwachten Besuche eingestellt worden bzw. diese würden ohne Überwachung durchgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht blende diese Umstände praktisch aus und hinterfrage stattdessen nach wie vor das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 19. Juli 2018. Dies mit der pauschalen Schlussfolgerung, das Aussageverhalten zeige einen Kollusionswillen, jedoch ohne konkrete Begründung, weshalb dem so sein solle.