Das Resultat der mit den beschuldigten Beteiligten durchgeführten Schlusseinvernahmen zeige, dass nach wie vor wesentlich divergierende Aussagen über den Tathergang und namentlich über die einzelnen Tatbeiträge und -kenntnisse bestünden. Der Personalbeweis dürfte deshalb über den Abschluss der Untersuchung hinaus und bis zur Durchführung der Hauptverhandlung ein wesentliches Beweismittel darstellen, was zur Folge habe, dass die Kollusionsgefahr mit dem vorliegenden materiellen und dem bald erfolgenden formellen Abschluss der Untersuchung nicht wegfalle. 4.5