Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, die im letzten Haftverlängerungsentscheid gemachten Erwägungen zur Kollusionsgefahr hätten nach wie vor Geltung. Das Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers sei nicht nur aus seinem bisherigen Verhalten im Strafprozess in Form seines materiellen Aussageverhaltens abzuleiten, sondern ebenso aus dem in dringendem Verdacht stehenden Umstand, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gruppe der beschuldigten Beteiligten eine zentrale Rolle und damit eine gewichtige Stellung zukommen dürfte.