Aufgrund der Erhärtung der bisherigen Annahme, wonach der Beschuldigte beim Raubsachverhalt eine zentrale Rolle eingenommen haben dürfte, ergibt sich zudem ein konkretes Kollusionsinteresse des Beschuldigten aus dieser Stellung innerhalb der Gruppe der Beteiligten. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass es zwar zutrifft, dass sowohl A.________ als auch G.________ bereits mehrfach einvernommen wurden.