An jener Schlussfolgerung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch wenn dem Beschuldigten das Wahrnehmen des Aussageverweigerungsrechts nicht zum Nachteil gereichen darf, spricht sein materielles Aussageverhalten anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 19. Juli 2018 für einen weiteren Kollusionswillen. Verwiesen werden kann diesbezüglich etwa auf seine nicht nachvollziehbaren oder unglaubhaften Erklärungen über ihm vorgehaltene Kommunikationsinhalte von bzw. mit G._____