Das Zwangsmassnahmengericht erachtet die Kollusionsgefahr auch nach Durchführung der wesentlichen Beweismassnahmen als gegeben und verweist auf die Ausführungen in seinem Entscheid vom 31. August 2018. Dort hielt es auf der Grundlage des Verweises auf die Ausführungen des vorangehenden Haftverlängerungsentscheides vom 3. Juli 2018 Folgendes fest: An jener Schlussfolgerung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.