Einbruchstouren und vorgängige Rekognoszierungen gedient zu haben. Weiter erklärte er, für «I.________» Skizzen von konkreten Einbruchsobjekten anhand von Google Maps angefertigt zu haben. Diese Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.