Aufpasser mitbeteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs stützt sich massgeblich auf die Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen (insbesondere Antennenstandorte), verbunden mit dem kriminaltechnischen Spurenbild, der Kommunikationsdaten aus den sichergestellten Mobiltelefonen sowie der Aussagen von H.________ und des Beschwerdeführers selbst.