G.________, welcher als Übersetzer fungierte. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anhaltung und Verhaftung zu Beginn des Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Am 21. Juni 2018 äusserte er sich erstmals zur Sache. Er gestand ein, den eigentlichen Haupttäter «I.________» herumchauffiert und für diesen eine Wohnung gesucht zu haben. Mehr will er nicht gemacht haben. Diese Aussagen erscheinen angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussagen von G.________ betreffend die Deliktsbeute, deren Veräusserung und Verteilung bei summarischer Prüfung als wenig glaubhaft resp. als nicht vollständig, zumal die Aussagen von G._