und H.________, der Auswertung der technischen Überwachungsmassnahmen (insbesondere rückwirkende Teilnehmeridentifikationen) sowie der Kommunikationsdaten aus den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und der weiter beschuldigten Personen. Gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein wesentlicher Teil der Gruppierung gewesen ist, welche den Raubüberfall auf die D.________(Schmuckgeschäft) geplant und am 27. Dezember 2017 ausgeführt hat (vgl. dazu auch den ausführlichen Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018 samt Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen).