2 Das Opfer F.________ (Jg. 1941) wurde dabei massiv angegriffen und schwer verletzt. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den Aussagen von G.________ und H.________, der Auswertung der technischen Überwachungsmassnahmen (insbesondere rückwirkende Teilnehmeridentifikationen) sowie der Kommunikationsdaten aus den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und der weiter beschuldigten Personen.