3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, das im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, an der Planung, Organisation und Durchführung des Raubüberfalls vom 27. Dezember 2017 auf das D.________(Schmuckgeschäft) in der von E.________(Adresse) und bei der anschliessenden Abwicklung des Deliktsguts massgeblich mitgewirkt zu haben.