mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 30. November 2018 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf den Haftverlängerungsantrag sowie die bisherigen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts eine Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2018 auf eine Stellungnahme.