2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. November 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.