Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 486 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. November 2018 (KZM 18 1513) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Raubes, Hehlerei, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Begünstigung. Mit Entscheid vom 1. April 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten bis zum 28. Juni 2018 an. Die Untersuchungshaft wurde am 3. Juli 2018 um zwei Monate bis am 28. August 2018 sowie am 31. Au- gust 2018 um drei Monate bis am 28. November 2018 verlängert. Am 20. Novem- ber 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut um einen Monat bis am 31. Dezember 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts sei aufzuheben und der Haftverlängerungsantrag der Staats- anwaltschaft sei abzuweisen. Er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. November 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 30. November 2018 auf eine Stellung- nahme und beantragte unter Verweis auf den Haftverlängerungsantrag sowie die bisherigen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts eine Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2018 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, das im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, an der Pla- nung, Organisation und Durchführung des Raubüberfalls vom 27. Dezember 2017 auf das D.________(Schmuckgeschäft) in der von E.________(Adresse) und bei der anschliessenden Abwicklung des Deliktsguts massgeblich mitgewirkt zu haben. 2 Das Opfer F.________ (Jg. 1941) wurde dabei massiv angegriffen und schwer ver- letzt. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den Aussagen von G.________ und H.________, der Auswertung der technischen Überwachungs- massnahmen (insbesondere rückwirkende Teilnehmeridentifikationen) sowie der Kommunikationsdaten aus den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschwerde- führers und der weiter beschuldigten Personen. Gestützt auf die vorliegenden Er- mittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein we- sentlicher Teil der Gruppierung gewesen ist, welche den Raubüberfall auf die D.________(Schmuckgeschäft) geplant und am 27. Dezember 2017 ausgeführt hat (vgl. dazu auch den ausführlichen Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018 samt Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen). Er stand in der massgeblichen Zeit, so insbesondere auch am Tattag, in engem Kontakt mit den weiteren mutmasslichen Beschuldigten, insbesondere mit I.________, welcher als Haupttäter das Opfer rücksichtslos angriff und schwer verletzte, sowie mit G.________, welcher als Übersetzer fungierte. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anhaltung und Verhaftung zu Beginn des Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Am 21. Juni 2018 äusserte er sich erstmals zur Sache. Er gestand ein, den eigentli- chen Haupttäter «I.________» herumchauffiert und für diesen eine Wohnung ge- sucht zu haben. Mehr will er nicht gemacht haben. Diese Aussagen erscheinen an- gesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussagen von G.________ betreffend die Deliktsbeute, deren Veräusserung und Verteilung bei summarischer Prüfung als wenig glaubhaft resp. als nicht vollständig, zumal die Aussagen von G.________ durch die Kommunikationsdaten der sichergestellten Mobiltelefone und die rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen in massgeblicher Weise untermauert werden. Ebenso erscheint die Erläuterung des Beschwerdefüh- rers, weshalb er die fraglichen Chauffeurdienste geleistet haben will («Auftrag ei- nes Kreditgebers»), wenig überzeugend (vgl. dazu die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts im Entscheid KZM 18 931 vom 3. Juli 2018, S. 4). Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Raub vom 27. Dezember 2017 ist vor dem Hintergrund des Gesagten gegeben. Dieser wird auch vom Beschwerde- führer selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen hierzu. Es kann für Details auf den Haftantrag vom 30. März 2018, S. 3 (Haftakten KZM 18 553; inkl. Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 1. April 2018, S. 4), sowie die Anträge auf Verlängerung der Un- tersuchungshaft vom 22. Juni 2018, S. 2 ff. (Haftakten KZM 18 931; inkl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juli 2018, S. 3 f.), vom 23. August 2018, S. 2 ff. (Haftakten KZM 18 1178; inkl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. August 2018, S. 3 f.), und vom 13. November 2018, S. 2 ff. (Haftakten KZM 18 1513; inkl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2018, S. 3 f.), verwiesen werden. 3 Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, am Einbruchdiebstahl vom 18./19. Dezember 2017 an der J.________(Adresse) z.N. der K.________(Aktiengesellschaft) sowie an den Einbruchdiebstählen vom 22./23. Dezember 2017 an der L.________(Adresse) z.N. des M.________(Institut) sowie der N.________(Unternehmung) als Chauffeur/Aufpasser mitbeteiligt gewe- sen zu sein. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfa- chen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs stützt sich massgeblich auf die Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnah- men (insbesondere Antennenstandorte), verbunden mit dem kriminaltechnischen Spurenbild, der Kommunikationsdaten aus den sichergestellten Mobiltelefonen so- wie der Aussagen von H.________ und des Beschwerdeführers selbst. Der Be- schwerdeführer gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2018 zu, «I.________» während einer bestimmten Zeit als Chauffeur für Einbruchstouren und vorgängige Rekognoszierungen gedient zu haben. Weiter er- klärte er, für «I.________» Skizzen von konkreten Einbruchsobjekten anhand von Google Maps angefertigt zu haben. Diese Aussagen bestätigte der Beschwerde- führer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Für De- tails kann auf die vorstehend wiedergegebenen Haftanträge sowie die entspre- chende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zudem Begünstigung und Heh- lerei vor. Hierzu hat sich das Zwangsmassnahmengericht nicht geäussert. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der vorliegenden Ausgangslage offen bleiben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des BGer 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- 4 sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung, dient er doch primär der Sicherung einer un- gestörten Strafuntersuchung. Der blosse Hinweis auf eine allfällige (nochmalige) Befragung von Drittpersonen anlässlich der Hauptverhandlung ist ungenügend. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung. Je weiter das Strafverfah- ren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis der Verdunke- lungsgefahr zu stellen (FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet die Kollusionsgefahr auch nach Durch- führung der wesentlichen Beweismassnahmen als gegeben und verweist auf die Ausführungen in seinem Entscheid vom 31. August 2018. Dort hielt es auf der Grundlage des Verweises auf die Ausführungen des vorangehenden Haftverlänge- rungsentscheides vom 3. Juli 2018 Folgendes fest: An jener Schlussfolgerung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch wenn dem Beschuldig- ten das Wahrnehmen des Aussageverweigerungsrechts nicht zum Nachteil gereichen darf, spricht sein materielles Aussageverhalten anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 19. Juli 2018 für einen weiteren Kollusionswillen. Verwiesen werden kann diesbezüglich etwa auf seine nicht nachvoll- ziehbaren oder unglaubhaften Erklärungen über ihm vorgehaltene Kommunikationsinhalte von bzw. mit G.________ oder auch zum Foto gemäss Beilage 3 des Einvernahmeprotokolls, welches auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert war und das neben Euro-Banknoten die Notiz „A.________ 07.02.2018" enthält. Aufgrund der Erhärtung der bisherigen Annahme, wonach der Be- schuldigte beim Raubsachverhalt eine zentrale Rolle eingenommen haben dürfte, ergibt sich zudem ein konkretes Kollusionsinteresse des Beschuldigten aus dieser Stellung innerhalb der Gruppe der Beteiligten. Den Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass es zwar zutrifft, dass sowohl A.________ als auch G.________ bereits mehrfach einvernommen wurden. Angesichts der oben zi- tierten Konstellation, wonach dem Personalbeweis wohl bis zur Hauptverhandlung eine wesentliche Bedeutung zukommen dürfte, da der Gehalt der von den einzelnen Beteiligten beim Raubsachverhalt eingenommenen Rollen namentlich mit dieser Beweisart festzustellen bzw. zu verifizieren sein wird, sowie angesichts des Umstandes, wonach sich der zentrale Gehalt der von A.________ übernomme- nen Rolle und damit ein zusätzliches konkretes Kollusionsindiz nun deutlicher herauskristallisiert, vermag das Bestehen der bereits erhobenen Aussagen die Kollusionsgefahr nicht genügend zu ban- nen. Dies gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf G.________, sondern hinsichtlich aller Beteiligter, weshalb dem Umstand, dass einer der Beteiligten, I.________, sich im Ausland in Auslieferungshaft befindet, keine die Kollusionsgefahr wesentlich vermindernde Wirkung zukommen kann. 5 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, die im letzten Haftverlänge- rungsentscheid gemachten Erwägungen zur Kollusionsgefahr hätten nach wie vor Geltung. Das Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers sei nicht nur aus seinem bisherigen Verhalten im Strafprozess in Form seines materiellen Aussageverhal- tens abzuleiten, sondern ebenso aus dem in dringendem Verdacht stehenden Um- stand, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gruppe der beschuldigten Betei- ligten eine zentrale Rolle und damit eine gewichtige Stellung zukommen dürfte. Das Resultat der mit den beschuldigten Beteiligten durchgeführten Schlusseinver- nahmen zeige, dass nach wie vor wesentlich divergierende Aussagen über den Tathergang und namentlich über die einzelnen Tatbeiträge und -kenntnisse bestünden. Der Personalbeweis dürfte deshalb über den Abschluss der Untersu- chung hinaus und bis zur Durchführung der Hauptverhandlung ein wesentliches Beweismittel darstellen, was zur Folge habe, dass die Kollusionsgefahr mit dem vorliegenden materiellen und dem bald erfolgenden formellen Abschluss der Unter- suchung nicht wegfalle. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seit dem letzten Haftverlängerungs- entscheid seien alle Beschuldigten und sämtliche bislang bzw. früher Verdächtigten mehrmals und bis ins letzte Detail befragt worden. Es seien nicht nur alle denkba- ren subjektiven, sondern auch sämtliche objektiven Beweismittel gesichert worden. Der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern liege vor und es seien die Schlussein- vernahmen durchgeführt worden. Mithin sei die Untersuchung abgeschlossen und das Beweisergebnis gestützt auf die erhobenen Beweise fixiert. Desgleichen seien die Akten parteiöffentlich und mit Bezug auf den Beschwerdeführer seien die über- wachten Besuche eingestellt worden bzw. diese würden ohne Überwachung durchgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht blende diese Umstände praktisch aus und hinterfrage stattdessen nach wie vor das Aussageverhalten des Be- schwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 19. Juli 2018. Dies mit der pau- schalen Schlussfolgerung, das Aussageverhalten zeige einen Kollusionswillen, je- doch ohne konkrete Begründung, weshalb dem so sein solle. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung im Rahmen der Deliktsgutsverwertung und den Erhalt eines Anteils bestreite. Ob diese Bestreitung glaubhaft sei oder nicht, spiele für die Beurteilung der Kollusionsgefahr keine Rolle. Soweit das Zwangs- massnahmengericht vorbringe, ein konkretes Kollusionsinteresse ergebe sich aus der zentralen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe der Beteilig- ten, dürfte dies praktisch bei jedem Beschuldigten in irgendeiner Form vorhanden sein. Es handle sich dabei bloss um ein theoretisches Kollusionsinteresse. Im vor- liegenden Verfahren sei der Personalbeweis bei Weitem nicht das einzige Beweis- mittel, sondern mit Blick auf die Auswertung der Mobiltelefone, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der nachträglichen Aufenthalts-Standortbestimmung bestehe eine Vielzahl an Beweismitteln. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Beschwerdeführer ein Gewalt- oder Drohungspotenzial ausgehe. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte, dass er eine Befehlsgewalt gegenüber G.________ innehabe. 6 4.6 Im vorliegenden Fall ist das Untersuchungsverfahren weit fortgeschritten. Die Ein- vernahmen (inkl. Schlusseinvernahmen) durch die Staatsanwaltschaft sind abge- schlossen und der ausführliche Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018 samt Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen liegt vor. Mithin ist ein mit Beweisen unterlegter anklagereifer Sachverhalt erstellt. Von der Staatsanwaltschaft wird nicht geltend gemacht, dass im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO mit zusätzlichen Beweismassnahmen, insbesondere weiteren Einvernahmen, gerechnet werden muss. Es sind demnach hohe Anforde- rungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; vgl. E. 4.3 hiervor). Zwar ist es möglich und angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Delikte sogar sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beschuldigten, insbesondere G.________, vor Gericht erneut einvernommen werden (vgl. Art. 343 StPO; sog. Unmittelbarkeitsprinzip). Dies al- lein genügt jedoch nicht zur Begründung von Kollusionsgefahr. Vielmehr bedarf es nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 4.2 f. hiervor) konkreter Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Mitbeteilig- ten, insbesondere G.________, Einfluss nehmen könnte, um sie zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_358/2010 vom 18. November 2010 E. 6 mit Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsurteile, bei denen Kollusionsgefahr angenommen wor- den ist, z.B. BGE 132 I 21 E. 3.4 und 3.5: Ausübung von massivem Druck auf verschiedene Geschädigte und deren Angehörige; Urteil 1P.788/2000 vom 11. Januar 2001 E. 2d: Ausübung von emotionalem und finanziellem Druck auf die Ex- Ehefrau; Urteil 1P.612/2004 vom 11. November 2004 E. 3.4: besonderes Aggressionspotential des Angeschuldigten; Urteil 1P.548/1997 vom 27. Oktober 1997 E. 2d: geringes Alter des Opfers, das im selben Haus wohnte wie der Angeschuldigte und dessen Angehörigen). Richtig ist, dass die Aussagen von G.________ den Beschwerdeführer schwer be- lasten und ein wichtiger Teil der Anklage sein werden. G.________ sagte anläss- lich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 zur Rolle des Beschwerdefüh- rers am Raub vom 27. Dezember 2017 Folgendes aus: «So viel ich weiss, hat er den Haupttäter gerufen. Ich weiss nicht, ob er ihn gerufen hat oder wie sie in Kontakt getreten sind. A.________ hat I.________ herumgefahren, hat ihm Essen bezahlt und zu ihm geschaut. Welchen Hintergrundgedanken die beiden hatten, weiss ich nicht. Beim Raub selber hat er die Käufer in O.________(Ortschaft) gehabt, die die Beute abgekauft haben. Ich vermute auch, dass er auf den Laden gekommen ist. Ich habe die Vermutung, dass er von einer Drittperson auf die D.________(Schmuckgeschäft) gebracht worden ist. Den Hinweis hatte er nicht von mir, sicherlich auch nicht von I.________ und P.________» (Z. 435 ff.). Zur Beute führte G.________ Folgendes an: «I.________ hätte die Hälfte erhalten. Ich habe CHF 30‘000.00 erhalten. Der Ge- samtbetrag war ja CHF 300‘000.00. I.________ wollte jedoch seine Hälfte nicht verkaufen, da er sag- te, dass der Wert höher sei. Ich habe dann schlussendlich CHF 33‘000.00 erhalten und A.________ die restlichen CHF 120‘000.00. Er hat glaublich nicht die ganzen CHF 120‘000.00 erhalten. Einen Teil musste er glaublich abgeben. Ich bin mir nicht sicher, ich vermute es» (Z. 451 ff.). Der Be- 7 schwerdeführer bestätigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018, dass man zu Dritt mit der Beute – welche er nicht gesehen haben will – nach O.________(Ortschaft) gefahren sei. Jedoch bestritt er, mit der eigentlichen De- liktsgutverwertung etwas zu tun gehabt und einen Beuteanteil erhalten zu haben. Er habe keine Verhandlung geführt. G.________ und er seien nach Bern zurückge- fahren ohne CHF 150‘000.00 und ohne CHF 30‘000.00 (Z. 264 ff.; 318 ff.). Diese Aussagen haben die Beschuldigten bereits in vorangehenden Einvernahmen ge- macht (vgl. insbesondere die detaillierten Aussagen von G.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 20. und 25. Juli 2018). Die Standpunkte des Beschwerdeführers und von G.________ sind klar und inhalt- lich abschliessend. Es ist schlechterdings nicht realistisch und es deuten auch kei- ne konkreten Hinweise darauf hin, dass vorliegend ein irgendwie gearteter Spiel- raum bestehen könnte, sich bezüglich der Divergenz in den Aussagen ins Einver- nehmen zu setzen. Würde G.________ auf seine bereits mehrfach und in detaillier- ter Weise gemachten Aussagen zurückkommen, um den Beschwerdeführer zu ent- lasten, müsste er sich zugleich selbst massgeblich zusätzlich belasten. Hierfür be- stehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte. Allein aufgrund des Um- standes, dass der Beschwerdeführer offenbar eine zentrale Rolle in der Gruppe hatte, kann im vorliegend weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht ohne wei- teres auf ein konkretes Kollusionsinteresse geschlossen werden (vgl. zudem GFEL- LER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, N. 338, unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, wonach widersprechende Aussagen der beschul- digten Person und weiterer Verfahrensbeteiligter per se keine konkrete Kollusions- gefahr zu begründen vermögen). Vorliegend liegt auch keine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation von Täter und Opfer vor, bei welchem sich der Tat- vorwurf massgeblich ausschliesslich auf die vorliegenden Aussagen abstützt, son- dern es stehen vielmehr zahlreiche zusätzliche Beweismittel, insbesondere Chat- nachrichten, Aufzeichnungen von Apps, Aufenthaltsstandortbestimmungen und nachträgliche Teilnehmeridentifikationen zur Verfügung, welche die von G.________ gemachten Aussagen – mit welchen er auch sich wohlgemerkt selbst belastete – massgeblich untermauern (vgl. insbesondere S. 32 und 43 f. des Sam- melrapports der Kantonspolizei Bern [Chat von G.________ betreffend seiner Schulden und deren Abbezahlung am 18. Januar 2018]; S. 51 des Sammelrappor- tes der Kantonspolizei Bern [Chat des Beschwerdeführers mit Q.________]; S. 55 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern [Auswertung Übersetzungs-App des Beschwerdeführers, wonach er am 27. Dezember 2017 auf Russisch übersetzen liess «das Gold verkaufen wir beide»]). Auch R.________ gab anlässlich seiner Einvernahmen vom 9. Februar, 1. März und 17. April 2018 an, dass er von seinem Kollegen S.________ gehört habe, dass G.________ für den Raub CHF 30‘000.00 bis CHF 40‘000.00 erhalten habe. Dies bestätigt die Aussagen von G.________. Von der Staatsanwaltschaft wird nicht geltend gemacht und es bestehen auch kei- ne Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung durch 8 Flucht entziehen könnte. Die Kollusionsgefahr wird allein mit einer unbeeinflussten Einvernahme an der Hauptverhandlung begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und auch die weiteren Mitbeschuldigten an der Hauptverhandlung erscheinen werden. Das Regionalgericht kann sich folglich selbst ein Bild vom Beschwerdeführer und auch von G.________ machen und demnach das Unmittelbarkeitsprinzip wahren. Sollte G.________ an dieser Einver- nahme von seiner mehrfach bestätigten Version abweichen, wäre dies bei der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen. G.________ ist bereits mehrmals eingehend und unter Wahrung der Parteirechte befragt worden, weshalb eine allfällige Kollusi- on die bereits umfassend vorliegende Beweislage (inkl. Auswertung Mobiltelefone etc.) nicht allzu stark zu gefährden oder verändern vermöchte. Dafür, dass der Be- schwerdeführer versucht sein könnte, Kontakt zu G.________ oder dessen Umfeld aufzunehmen, um ihn zu einer Änderung seiner Aussagen zu bewegen, bestehen in den Akten zudem keine Hinweise. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass G.________ vom Beschwerdeführer leicht beeinflusst werden könnte und diesem Gehorsam schuldet resp. dass vom Beschwerdeführer ein entsprechendes Drohungs- oder Gewaltpotenzial ausgeht. Soweit in Bezug auf G.________ Kollu- sionsgefahr angenommen wird, bestehen hierfür nach dem Gesagten keine kon- kreten Anhaltspunkte. Auch bezüglich weiterer Mitbeschuldigter oder anderer Personen kann keine kon- krete Kollusionsgefahr ausgemacht werden. Der mutmassliche Haupttäter I.________ bestreitet vehement, etwas mit dem Raub oder den Einbruch- diebstählen zu tun zu haben. Er hat den Beschwerdeführer nicht belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern hier ein konkretes Kollusionspotenzial bestehen könn- te. Dasselbe gilt für P.________ sowie T.________, welche den Beschwerdeführer ebenfalls nicht belastet haben und hinsichtlich welcher keine Hinweise dafür vorlie- gen, dass sie vom Beschwerdeführer zum Schweigen gebracht worden sein könn- ten. R.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2018 zwar aus, dass der Beschwerdeführer am Tattag des Raubes ebenfalls im Auto gewesen sei. Dies wird vom Beschwerdeführer indes nicht in Abrede gestellt. Weitergehend be- lastete er den Beschwerdeführer nicht. Eine konkrete Beeinflussungsmöglichkeit von H.________ wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.7 Insgesamt erscheint daher die Gefahr einer Beeinflussung von G.________, I.________, P.________, R.________ oder weiterer Personen vor deren allfälligen richterlichen Einvernahme in der Hauptverhandlung nicht genügend konkret, um die Untersuchungshaft weiter aufrechtzuerhalten. Diesen Ausführungen folgend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2018 aufzuheben. Der Be- schwerdeführer ist unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft zu ent- lassen. 9 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- ren, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das derjenige Teil der Entschädigungen, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 18 1513 und das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. November 2018 (KZM 18 1513) wird aufgehoben. A.________ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Be- schwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident U.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis V.________ Bern, 4. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11