3 mässig durchgeführtes Betreibungsverfahren handelt, bestehen nicht. Bei dieser Ausgangslage ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zu tätigen und beispielsweise den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Es bestehen folglich auch keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.