Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mailverkehr zwischen dem Betreibungsamt und der Leiterin des Rechtsdienstes der «G.________ AG» vom 29. Januar 2018 ergibt, besteht diese Vertretung zudem nicht mehr. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass keine Gläubigervertretung mehr aufgeführt wird. Ob ein Strafverfahren gegen H.________ läuft, ist mit Blick auf die Vorwürfe gegen die Beschuldigten ebenfalls völlig irrelevant. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen auch nicht darzutun, inwiefern er von den Beschuldigten massiv bedrängt und genötigt worden sei. Anhaltspunkte, dass es sich um etwas anderes als ein recht-