__ AG» ebenfalls nichts. Sollte der Beschwerdeführer betreffend die Vertretungsbefugnis von H.________ Zweifel gehegt haben, hätte er dies im Betreibungsverfahren geltend machen können. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird einem Gläubigervertreter die Forderung nicht abgetreten. Letzterer vertritt den Gläubiger lediglich im Betreibungsverfahren, ohne selbst an der Forderung berechtigt zu sein. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mailverkehr zwischen dem Betreibungsamt und der Leiterin des Rechtsdienstes der «G.________ AG» vom 29. Januar 2018 ergibt, besteht diese Vertretung zudem nicht mehr.