Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass per 29. Mai 2017 eine Umfirmierung der «F.________ AG» in «G.________ AG» stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer dies erklärt worden sei. 4.2 Eine Recherche der Beschwerdekammer im Internet bestätigt, dass es sich bei «G.________ AG» um die gleiche juristische Person wie die «F.________ AG» handelt. Dies wird durch die identische Firmennummer belegt und kann mittels Handelsregisterauszug nachvollzogen werden (vgl. https://www.G.________.ch/ hr; besucht am 20. Dezember 2018). Es handelt sich damit nach wie vor um denselben Gläubiger.