4. 4.1 Aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass am 9. Februar 2017 ein Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurde. Als Gläubiger ist die «F.________ AG» aufgeführt und als deren Vertreter lic. iur. H.________. Am 28. August 2018 erfolgte eine Pfändungsankündigung. Als Gläubiger erscheint neu «G.________ AG». Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass per 29. Mai 2017 eine Umfirmierung der «F.________ AG» in «G.________ AG» stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer dies erklärt worden sei.