Am 26. November 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Dezember 2018 um den Erlass oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Verfahrensleitung hiess das Fristverlängerungsgesuch am 10. Dezember 2018 gut und wies den Antrag auf Erlass der Sicherheitsleistung ab. Der Beschwerdeführer zahlte in der Folge die Sicherheitsleistung. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.