3. Die in das Recht gelegten Beweismittel sind beizuziehen und als Beweis zu würdigen. Die materielle Wahrheit ist zu berücksichtigen. 4. Auf eine Auferlegung von Kosten sei zu verzichten, […] . 5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).»