Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 483 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsmiss- brauchs, Amtsanmassung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. November 2018 (EO 18 11789-11792) Erwägungen: 1. Am 5. November 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die vier Be- schuldigten wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Urkundenfälschung im Amt, Nötigung sowie Drohung und Begünstigung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 18. November 2018 Beschwerde ein. Er stellte folgende Anträge: «1. Auf die rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und gutzu- heissen. Die angefochtene, unzulässige Nichtanhandnahmeverfügung EO 11789/DIF ist um- gehend aufzuheben. 2. Verlangt wird die Weiterführung einer ordentlichen, unabhängigen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten C.________/B.________/A.________/D.________. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird um eine ausserkantonale Strafuntersuchung ersucht, insbesondere ist die Befragung der Täterschaft vom Strafanzeigesteller E.________ zu veranlassen. Verlangt wird eine ordentliche Beweiserhebung. 3. Die in das Recht gelegten Beweismittel sind beizuziehen und als Beweis zu würdigen. Die materielle Wahrheit ist zu berücksichtigen. 4. Auf eine Auferlegung von Kosten sei zu verzichten, […] . 5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).» Am 26. November 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Dezember 2018 um den Erlass oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Verfah- rensleitung hiess das Fristverlängerungsgesuch am 10. Dezember 2018 gut und wies den Antrag auf Erlass der Sicherheitsleistung ab. Der Beschwerdeführer zahl- te in der Folge die Sicherheitsleistung. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen der vorerwähnten Delikte grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandes zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, als er Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt, Nötigung 2 sowie Drohung geltend macht und es um Handlungen des Beschuldigten gegen seine Person geht. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten eigenmächtig und ohne Auftrag eine willkürliche Pfändungsankündigung erstellt bzw. diese abgeändert. Die angebliche Gläubigervertretung und der vermeintliche Gläubiger seien von Hand gestrichen worden. Zudem sei der vermeintliche Gläubi- ger von den Beschuldigten eigenmächtig von «F.________ AG» in «G.________ AG» abgeändert worden. Daneben rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Verlet- zungen von Verfahrensrechten. 4. 4.1 Aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass am 9. Februar 2017 ein Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wur- de. Als Gläubiger ist die «F.________ AG» aufgeführt und als deren Vertreter lic. iur. H.________. Am 28. August 2018 erfolgte eine Pfändungsankündigung. Als Gläubiger erscheint neu «G.________ AG». Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass per 29. Mai 2017 eine Umfirmierung der «F.________ AG» in «G.________ AG» stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer dies erklärt worden sei. 4.2 Eine Recherche der Beschwerdekammer im Internet bestätigt, dass es sich bei «G.________ AG» um die gleiche juristische Person wie die «F.________ AG» handelt. Dies wird durch die identische Firmennummer belegt und kann mittels Handelsregisterauszug nachvollzogen werden (vgl. https://www.G.________.ch/ hr; besucht am 20. Dezember 2018). Es handelt sich damit nach wie vor um den- selben Gläubiger. Die Beschuldigten waren befugt, wenn nicht sogar verpflichtet, die Anpassung des Firmennamens vorzunehmen. Am Bestand der Forderung oder an der Berechtigung daran änderte sich dadurch nichts. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gefälschten Pfändungs- ankündigung oder die Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils für die «F.________ AG». 4.3 Der Umstand, dass in der Pfändungsankündigung keine Gläubigervertretung mehr angeführt wird, ändert an der Gläubigerstellung der «G.________ AG» ebenfalls nichts. Sollte der Beschwerdeführer betreffend die Vertretungsbefugnis von H.________ Zweifel gehegt haben, hätte er dies im Betreibungsverfahren geltend machen können. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird ei- nem Gläubigervertreter die Forderung nicht abgetreten. Letzterer vertritt den Gläu- biger lediglich im Betreibungsverfahren, ohne selbst an der Forderung berechtigt zu sein. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mailverkehr zwischen dem Betreibungsamt und der Leiterin des Rechtsdienstes der «G.________ AG» vom 29. Januar 2018 ergibt, besteht diese Vertretung zudem nicht mehr. Es ist da- her auch nachvollziehbar, dass keine Gläubigervertretung mehr aufgeführt wird. Ob ein Strafverfahren gegen H.________ läuft, ist mit Blick auf die Vorwürfe gegen die Beschuldigten ebenfalls völlig irrelevant. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen auch nicht darzutun, inwiefern er von den Beschuldigten massiv bedrängt und genötigt worden sei. Anhaltspunkte, dass es sich um etwas anderes als ein recht- 3 mässig durchgeführtes Betreibungsverfahren handelt, bestehen nicht. Bei dieser Ausgangslage ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zu tätigen und beispielsweise den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Es bestehen folglich auch keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 ver- rechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 3. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5