3. Der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 771.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘266.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.