9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren haben die beiden Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten diese Entschädigung auszurichten (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017; siehe auch etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 333 vom 27. November 2018 E. 4). Die Kostennoten von Rechtsanwalt D.______