14 die eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangen, welche sowohl unerheblich, der Staatsanwaltschaft bekannt als auch bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Zu Recht wies die Staatsanwaltschaft ebenso den Antrag auf «Beizug der amtlichen Akten zu dem Strafverfahren gegen I.________» ab, hatte sie diese doch schon vorgängig ediert (siehe Fasz. 5). Die Beschwerdekammer indes musste sich selber ein Bild machen, insbesondere zur fraglichen Verfügung vom 11. Juli 2017, welche Gerichtspräsidentin G.________ «i.V.» unterzeichnet hatte.