310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Strafuntersuchung müsste – wäre es zu einer Eröffnung gekommen – eingestellt werden. Aus prozessökonomischen und pragmatischen Überlegungen erging die Nichtanhandnahme richtigerweise sogleich im Rahmen der Einstellungsverfügung.